ABL

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) der ILLERT GmbH & Co. KG
Stand April 2023

§ 1 Geltungsbereich
  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der lllert GmbH & Co. KG (im Folgenden ILLERT genannt) und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (im Folgenden Auftraggeber genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
    Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers erkennt ILLERT – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, ILLERT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von ILLERT.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen ILLERT und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
  4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform.
§ 2 Beratung
  1. ILLERT berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
  2. Die Beratung von ILLERT erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
  3. Die Beratung von ILLERT erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von ILLERT erstellten Produkte und Leistungen.
    Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch ILLERT erbracht werden.
  4. Die Beratungsleistungen von ILLERT basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
  5. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich die Eignung und die Verträglichkeit der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen und sicherzustellen, dies gilt insbesondere bei gummierten, selbstklebenden und nicht selbstklebenden Produkten bezogen auf deren Eignung und Verträglichkeit mit den zur Anbringung bestimmten Untergrundmaterialien.
§ 3 Vertragsschluss
  1. Angebote von ILLERT sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
  3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von ILLERT, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
  4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungs- beständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
  5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
  6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sons- tige Leistungen von ILLERT. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Der Auftraggeber hat ILLERT die für die
    Leistungserbringung von ILLERT erforderlichen Unterlagen, Daten, Normen, Spezifikationen und Zeichnungen mit aktuellem Änderungsstand sowie etwaige Bestell- und Liefervorschriften entsprechend mit dem Auftrag bereit zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf etwaige besondere Vorgaben für Verpackungen, z.B. im Bereich Pharma, Lebensmittel oder Kosmetik sowie etwaige besondere Anforderungen an die Verpackung aufgrund der stofflichen Beschaffenheit des zu verpackenden Produktes. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von ILLERT. Der Auftraggeber stellt ILLERT in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
  7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von ILLERT ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
  8. ILLERT ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
  10. Die Annahme des Auftrags durch ILLERT durch eine Auftragsbestätigung soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
  11. Die Leistungen von ILLERT ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  12. ILLERT behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann ILLERT, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.
§ 4 Rahmenverträge
  1. Ist zwischen ILLERT und dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart, nach welchem der komplette Jahresbedarf gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen ILLERT und dem Auftraggeber möglich.
  2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist ILLERT berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.
§ 5 Vertragsänderungen
  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. ILLERT behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
  5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.
§ 6 Lieferzeit
  1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
    Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber ILLERT nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
  5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von ILLERT verlassen oder ILLERT die Fertigstellung zur Abholung bzw. die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  6. ILLERT ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  7. Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftraggeber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
§ 7 Abnahmeverzug
  1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann ILLERT Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann ILLERT für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    ILLERT ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
  3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von ILLERT nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
  4. Ist ILLERT berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Liefer- und Leistungshindernisse
  1. In den Fällen höherer Gewalt ist ILLERT ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ILLERT die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch ILLERT unverzüglich zu erstatten.
  2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches ILLERT daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von ILLERT aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit ILLERT nachweist, dass:
    (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von ILLERT liegt; und
    (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
    (c) die Auswirkungen des Hindernisses von ILLERT nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
    (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch ILLERT verhindert.
  4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
  5. ILLERT ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ILLERT ohne Verschulden von einem eigenen Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird ILLERT den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich erstatten.
  6. Die in § 8 aufgeführten Rechte stehen ILLERT auch dann zu, soweit sich ILLERT bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
§ 9 Bezahlung
  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
    Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von ILLERT nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
  2. ILLERT behält sich insbesondere zur Absicherung des Kreditrisikos ausdrücklich vor, Lieferungen nur nach vorheriger Zahlung durch den Auftraggeber vorzunehmen.
  3. ILLERT ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  4. ILLERT ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
  6. ILLERT ist berechtigt, bei Vertragsschluss insbesondere im Falle einer Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, die die durchschnittlichen Mengen überschreiten, sowie im Falle besonderer Materialien oder Vorleistungen, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
  7. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  8. Bestehen mehrere offene Forderungen von ILLERT gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist ILLERT berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
  9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist ILLERT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
    Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist ILLERT berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
    Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist ILLERT berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
  12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von ILLERT nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    Die Abtretung von gegen ILLERT gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von ILLERT.
  13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn ILLERT seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
    Ist eine Leistung von ILLERT unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von ILLERT Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
  15. ILLERT ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Kosten für Datenaufbereitungen, Entwicklungsleistungen und Musterbau zu berechnen.
  16. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von ILLERT nicht enthalten ist, insbesondere weil ILLERT aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ imSinnedes§4Nr.1bi.V.m.§6aUStGausgehtunddie ILLERT nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die ILLERT belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die ILLERT Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.
§ 10 Erfüllungsleistungen
  1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von ILLERT. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
  2. Erfüllungsort der an ILLERT zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von ILLERT.
  3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch ILLERT angezeigt wurde.
    Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
    handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die entsprechende Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
  6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, erfolgt die Erstellung von Transportdokumenten und Begleitpapieren unter Hinweis auf ILLERT.
  7. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt ILLERT Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
  8. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
    Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  9. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und ILLERT davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
§ 11 Beistellungen/Materialbearbeitung
  1. Vom Auftraggeber beschafftes Material und sonstige Beistellungen gleich welcher Art sind ILLERT frei Haus zu liefern.
  2. Bei zur Verfügung gestelltem Material durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei ILLERT.
  3. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von ILLERT kein Ersatz geleistet.
  4. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen des Auftraggebers haftet ILLERT mangels Pflichtverletzung nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch ILLERT.
  5. Die zu bearbeitenden Waren werden von ILLERT lediglich auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist ILLERT nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
  6. Die ILLERT überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ILLERT den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen, sofern und sobald ILLERT die ungeeignete Beschaffenheit feststellt.
    Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung der ILLERT über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
  7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von ILLERT erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.
  8. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. ILLERT ist berechtigt eine Kopie anzufertigen
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, sowie aufgewendete Bearbeitungskosten die ILLERT durch die Zurverfügungstellung von unbrauchbarem, nicht bearbeitungsfähigem oder schädlichem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.
  10. ILLERT steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  11. Die ILLERT vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ILLERT berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber ILLERT die Rückgabe der Gegenstände verlangt. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht mit Ablauf der Frist von zwei Jahren auf den Auftraggeber über.
§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferungen oder Leistungen setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und ILLERT hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie ILLERT eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber überlässt ILLERT die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich ILLERT die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
  5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  7. Maßabweichungen der von ILLERT zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
  8. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Entsprechende geringfügige oder übliche Abweichungen stellen keinen Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von ILLERT dar.
§ 13 Gewährleistung
  1. Wurden zwischen ILLERT und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände vereinbart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforderungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeachtlich.
  2. Von ILLERT abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihr Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
  3. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von ILLERT vorliegt, ist ILLERT nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
  4. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit ILLERT auch durch den Auftraggeber erfolgen.
  5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
  6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg
    auf 15 %.
  7. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, leistet ILLERT keine Gewährleistung für die Reaktion einer Haftbeschichtung auf besonderen Untergründen.
  8. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
§ 14 Rechtsmängel
  1. Aufträge nach ILLERT übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn ILLERT infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber ILLERT von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
  2. Die Haftung von ILLERT für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ILLERT die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich § 15.
  3. Im Fall von Rechtsmängeln ist ILLERT nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
  4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von ILLERT ist ILLERT grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Leistungen von ILLERT bestehen und ob die Leistungen von ILLERT am Verwendungsort im Übrigen eingesetzt werden können. Die Haftung von ILLERT für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass ILLERT eine darüber hinausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich § 15.
  5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von ILLERT auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von ILLERT zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
  6. Die von ILLERT zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere, aber nicht nur Druckdaten, CAD-Daten, Stanz- und Prägewerkzeuge bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der ILLERT und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen ILLERT zu.
  7. Sämtliche von ILLERT entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von ILLERT und dürfen ohne Zustimmung ILLERT in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
  8. Sofern ILLERT im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der ILLERT unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist ILLERT, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
  9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird ILLERT durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
§ 15 Haftung
  1. Sofern ILLERT, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von ILLERT vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet ILLERT für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern ILLERT, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von ILLERT eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen ILLERT, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung von ILLERT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen ILLERT bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  6. Eine Haftung von ILLERT ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
  7. Soweit nicht in den vorliegenden ABL anders vereinbart, haftet der Auftraggeber gegenüber ILLERT mindestens im Umfang der gesetzlichen Haftung. Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüsse des Auftraggebers, die seine gesetzliche Haftung einschränken, sind ausgeschlossen.
§ 16 Verjährung
  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von ILLERT beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438Abs.3,634aAbs.1Nr.2,634aAbs.3BGBgiltdiedort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet ILLERT nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.
§ 17 Eigentumserwerb
  1. ILLERT behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller ILLERT aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
    ILLERT behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Wird Eigentum von ILLERT mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ILLERT Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
  3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt ILLERT Eigentum im Verhältnis des Wertes der ILLERT-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Sofern ILLERT durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich ILLERT das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an ILLERT abzutreten.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von ILLERT steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ILLERT nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an ILLERT abgetreten, in dem der Wert der durch den Ei-
    gentumsvorbehalt gesicherten ILLERT-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von ILLERT, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
  7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter ILLERT-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an ILLERT abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist ILLERT berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
  8. Der Auftraggeber informiert ILLERT unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von ILLERT hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von ILLERT stehenden Waren und über die an ILLERT abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt ILLERT bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von ILLERT zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
  9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht ILLERT ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von ILLERT gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ILLERT um mehr als 10 %, so wird ILLERT auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 18 Werkzeuge
  1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von ILLERT bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 18 begründeten Verpflichtungen von ILLERT erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
  2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht ILLERT ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
§ 19 Korrekturabzüge und Andrucke
  1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an ILLERT mit Druckreiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
  2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer späteren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.
  3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 20 Geheimhaltung
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei bekannt waren.
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von ILLERT wahren.
  2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ILLERT weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
  4. Verfahren, die ILLERT dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der ILLERT unzulässig.
  5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit ILLERT gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ILLERT erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit ILLERT werben.
  6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von ILLERT erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von ILLERT Geschäfte abzuwickeln oder diese zu bewerben.
§ 21 Kennzeichnung

ILLERT ist berechtigt, auf den Liefer- und Leistungsgegenständen in angemessener Weise auf ILLERT hinzuweisen, sofern der Auftraggeber seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung diesbezüglich nur insoweit verweigern, als er ein berechtigtes Interesse hat.

§ 22 Geltendes Recht
  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von ILLERT. ILLERT ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 23 Kontaktdaten

Illert GmbH & Co. KG
Otto-Hahn-Str. 16
63456 Hanau

Registergericht: Amtsgericht Hanau,
Handelsregister Nr.: HRA 5410
Ust.ID Nr.: DE812735209

Persönlich haftende Gesellschafterin:
MM Illert Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hanau
Geschäftsführer: Monika Maria Illert, Maximilian Illert

Registergericht: Amtsgericht Hanau,
Handelsregister Nr.: HRB 6491

Telefon: +49 (0) 6181 67009 0
Telefax: +49 (0) 6181 67009 20

E-Mail: info@illert-etiketten.de
www.illert-etiketten.de